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Rechtliche Hinweise
Hier finden Sie die rechtliche Hinweise, Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen sowie die Verhaltensrichtlinien für Lieferanten der X2E GmbH.
Urheberrecht
& Haftungsausschluss
1. Urheberrecht
Die Inhalte der Website der X2E GmbH unterliegen – sofern nicht anders gekennzeichnet – dem Urheberrecht und dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der X2E GmbH weder als Ganzes noch in Teilen verbreitet, verändert oder kopiert werden. Die auf dieser Website eingebundenen Bilder dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der X2E GmbH verwendet werden. Auf den Websites enthaltene Bilder unterliegen teilweise dem Urheberrecht Dritter.
1. Haftungsausschluss
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Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1. Auftrag
1.1 Der Auftrag kommt zustande durch ein Bestellschreiben des Auftraggebers und eine Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
1.2 Die technisch geforderten Entwicklungsleistungen sowie der Inhalt der zugehörigen Dokumentation sind in der Leistungsbeschreibung (Spezifikation, Lastenheft, bei kleineren Projekten im Angebottext des Auftragnehmers selbst) niedergelegt.
Der Inhalt der Leistungsbeschreibung liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. Wird die Leistungsbeschreibung auf Wunsch des Auftraggebers vom Auftragnehmer erstellt, so kann der Auftragnehmer dafür eine gesonderte Vergütung verlangen. Soweit nichts Abweichendes geregelt ist, wird der tatsächliche Aufwand erstattet. Erkennt der Auftragnehmer, dass die Leistungsbeschreibung fehlerhaft, nicht eindeutig oder nicht ausführbar ist, teilt er dies unverzüglich dem Auftraggeber mit. Dieser entscheidet daraufhin unverzüglich über das weitere Vorgehen.
Bei Produktverkäufen des Auftragnehmers (z.B. des SPYDER-Systems) ist der zu liefernde Funktionsumfang im Angebotstext niedergelegt. Dieser kann je nach Angebot auch vom maximalen zu erreichenden Umfang abweichen.
2. Vergütung
2.1 Es gilt der im Auftrag vereinbarte Preis zuzüglich der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung, Lieferung oder Leistungserbringung gültigen Umsatzsteuer.
2.2 Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen oder Mehrleistungen, die zu einer Änderung des Preises oder der vereinbarten Liefer-/Leistungstermine führen, bedürfen der gegenseitigen Vereinbarung und gegebenenfalls einer entsprechenden Änderung des Auftrages.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Sofern im Auftrag nicht anders geregelt, erfolgt Zahlung nach Lieferung.
3.2 Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug zahlbar innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Rechnungsstellung.
3.3 Die Leistungsergebnisse bzw. Liefergegenstände bleiben Eigentum des Auftragnehmers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Auftraggeber zustehenden Ansprüche.
3.4 Gegen den Rechnungsbetrag ist eine Zurückbehaltung von Zahlungen oder eine Aufrechnung nur mit vom Auftragnehmer schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig
4. Liefer- / Leistungstermine
Es gelten die in der Auftragsbestätigung des Auftragnehmers genannten Liefer-/Leistungstermine.
5. Mitwirkung des Auftragsgebers
5.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer, soweit erforderlich, zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung erforderlichen Voraussetzungen kostenfrei zu schaffen.
5.2 Benötigte Betriebsmittel, Dokumentationen sowie Test und Qualifikationsmittel, die nur bei Auftraggeber zur Verfügung stehen, müssen dem Auftragnehmer in dessen Entwicklungslabors kostenfrei zur Verfügung stehen.
6. Gefahrenübergang
6.1 Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Lieferung die Räumlichkeiten des Auftragnehmers verlassen hat.
6.2 Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so geht vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr auf den Auftraggeber über.
7. Abnahme
7.1 Der Auftragnehmer meldet rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin für den Beginn der Funktionstests die Abnahmebereitschaft.
7.2 Im Funktionstest wird das gelieferte eingebettete System gegen die Anforderungen der Leistungsbeschreibung oder einer Abnahmespezifikation geprüft. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme zu erklären, wenn der Funktionstest gezeigt hat, dass die vertraglichen Anforderungen erfüllt sind. Wegen unwesentlicher Fehler kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Fehler sind dann unwesentlich, wenn sie die vertraglich vereinbarte Funktionalität nicht einschränken.
7.3 Der Funktionstest wird vom Auftragnehmer protokolliert, das Protokoll wird von beiden Parteien unterschrieben. Wird im Protokoll ein erfolgreicher Funktionstest (d.h. Nachweis der vertraglich geforderten Anforderungen ohne wesentliche Fehler) festgestellt, so gilt das Protokoll als Abnahmeerklärung. Unwesentliche Fehler werden im Protokoll festgehalten und vom Auftragnehmer unverzüglich kostenfrei behoben.
7.4 Tritt während des Funktionstests ein wesentlicher Fehler auf, so wird der Auftragnehmer diesen Fehler unverzüglich beheben und das eingebettete System unverzüglich erneut zur Abnahme bereitstellen.
7.5 Beginnt der Auftraggeber nicht innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Termin mit dem Funktionstest, so wird die Abnahme mit Ablauf dieser Frist unterstellt.
8. Mängelansprüche
8.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr für Fehler, die den Wert oder die Tauglichkeit des gelieferten eingebetteten Systems zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern und eindeutig reproduzierbar sind.
8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen Fehler unverzüglich nach seinem Auftreten in schriftlicher und spezifizierter Form gegenüber dem Auftragnehmer zu melden. Der Mängelbeseitigung unterliegt die jeweils letzte, vom Auftraggeber übernommene Systemversion.
8.3 Liegt ein Fehler gemäß Ziffer 8.1 sowie ein Rüge gemäß Ziffer 8.2 vor, so richten sich die Mängelansprüche zunächst auf die Beseitigung des Mangels im Wege der Nachbesserung oder nach Wahl des Auftragnehmers auf eine mangelfreie neue Lieferung. Bleiben zwei Nachbesserungsversuche erfolglos, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
8.4 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass das eingebettete System den Anforderungen des Auftraggebers, die nicht Vertragsbestandteil geworden sind, genügt. Dies gilt insbesondere für die Einsatzumgebung sowie für die Zusammenarbeit mit anderen Systemen des Auftraggebers.
Ferner entfällt die Mängelbeseitigung, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers in das gelieferte System eingreift, insbesondere daran eigenständig Änderungen vornimmt. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass der Eingriff für den gerügten Fehler nicht ursächlich war.
8.5 Erkennt der Auftragnehmer bei einer Mängelbeseitigung innerhalb der Verjährungsfrist, dass der festgestellte Fehler vom Auftraggeber zu vertreten ist, wird er den Auftraggeber unverzüglich davon unterrichten. Den bereits entstandenen bzw. noch entstehenden Aufwand an Entwicklungs- und Testzeit wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung stellen.
9. Haftung
9.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden.
9.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Dabei ist die Haftungshöhe pro Schadensfall auf die Höhe des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens, maximal jedoch auf die Höhe des Auftragswertes, begrenzt.
9.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn und Mangelfolgeschäden.
9.4 Für leicht fahrlässig verursachte Datenverluste haftet der Auftragnehmer nur dann, wenn der Auftragnehmer durch die Erstellung von Sicherungskopien oder auf sonstige geeignete Weise sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung ist auf den Aufwand für die Wiederherstellung beschränkt.
9.4 Gelieferte Prototypen des Auftragnehmers dürfen prinzipiell nicht in Flugzeuge oder Automobile eingebaut werden, in denen insbesondere auch beim Betrieb Menschen direkt oder indirekt zu Schaden kommen könnten.
10. Entgegenstehende Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass das gelieferte eingebettete System frei von Schutzrechten Dritter ist oder dass eine entsprechende Nutzungslizenz des Dritten vorliegt. Andernfalls stellt der Auftragnehmer den Auftraggeber von Ansprüchen des Dritten frei. Macht ein Dritter einen berechtigten Anspruch geltend, so wird der Auftragnehmer in angemessener Frist nach ihrer Wahl eine entsprechende Nutzungslizenz auf eigene Kosten erwirken oder für den Auftraggeber kostenfrei das eingebettete System ändern oder durch eine schutzrechtsfreie Lösung ersetzen.
Benötigt der Auftraggeber (z.B.: so genannte Run-Time-Lizenzen) auch eine eigene Lizenz für Schutzrechte Dritter, die vom Auftragnehmer nicht zur Verfügung gestellt bzw. weitergegeben werden können, so wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darauf hinweisen. In diesem Falle muss der Auftraggeber auf eigene Kosten diese Rechte von dem Dritten erwerben.
11. Nutzungsrechte
11.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht am jeweiligen Liefergegenstand ein.
11.2 Beabsichtigt der Auftraggeber, das eingebettete System – auch wenn es sich um eine von ihm überarbeitete, erweiterte oder geänderte Version handelt – an eine zu seinem Firmenverband/Konzern gehörende Gesellschaft/Organ-Gesellschaft weiterzugeben, wird er mit dem Auftragnehmer hierüber eine gesonderte Vereinbarung treffen.
11.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, das eingebettete System nicht Dritten zu überlassen. Die Offenlegung weder teilweise noch zeitweise oder in irgendeiner sonstigen Art und Weise ist unzulässig. Zwischen den Parteien ist vereinbart, dass das eingebettete System urheberrechtlichen Schutz genießt.
11.4 Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftragnehmer prinzipiell keine Sourcen bzgl. des eingebetteten Systems (z.B.: Schaltpläne, Layouts, technische Detailzeichnungen, VHDL oder C-Code) liefert.
11.5 Beabsichtigt der Auftraggeber eine Weiterentwicklung des vorhandenen eingebetteten Systems, wird er den Auftragnehmer, der die Erstentwicklung durchgeführt hat, heranziehen.
12. Verjährung
Alle Ansprüche des Auftraggebers aus dem betreffenden Vertragsverhältnis verjähren in 12 Monaten ab Lieferung/Abnahme.
13. GEHEIMHALTUNG
13.1 Der Auftragnehmer und der Auftraggeber werden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsdurchführung bekannt werden, vertraulich behandeln. Dies gilt auch für Informationen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind. Diese Verpflichtung gilt auch für die Dauer des Auftrages sowie für 5 weitere Jahre nach Auftragsende.
13.2 Liefert der Auftraggeber bestimmte Teile der Systemlösung dem Auftragnehmer, auf die er eigene Intellectual Property (IP) Rechte erhebt, wird er dies vorher schriftlich dem Auftragnehmer anzeigen und dieses IP eindeutig bezeichnen. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass diese Art von Informationen nicht in den Besitz des Auftragnehmers gelangen, bevor dieser diese IP-Rechte schriftlich anerkannt und bestätigt hat.
14. Sonstige Bestimmungen
14.1 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie zum übrigen Auftrag bedürfen der Schriftform.
14.2 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des übrigen Vertrages unwirksam sein oder werden, so gelten sämtliche übrigen Bestimmungen fort. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame ersetzen, die der unwirksamen in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommt.
14.3 Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Kandel / Rheinland-Pfalz. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
Stand: 31.09.2018
Verantwortliche Stelle: X2E GmbH